»Wir sind oft unbefriedigt, weil
Wir übersicher witzeln.«
Joachim Ringelnatz
Satzung des Joachim- Ringelnatz-Vereins (e.V.)
(Fassung vom 12. Oktober 2019, geändert am 17.04.2020)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Joachim-Ringelnatz-Verein“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und lautet nach der Eintragung „Joachim-Ringelnatz-Verein e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wurzen.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem Kalenderjahr identisch.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der „Joachim-Ringelnatz-Verein e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung und Pflege der Werke von Joachim Ringelnatz. Der Verein führt alle ihm zur Erreichung dieses Vereinszweckes geeignet erscheinenden Maßnahmen durch.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft – Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 7. Lebensjahr vollendet hat, sowie jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die im Sinne der Aufgaben und Ziele des Vereins wirken will.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Bei beschränkt geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
(3) Personen, die sich besondere Verdienste im Sinne der Aufgaben und Ziele des Vereins erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern berufen werden. Die Berufung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Annahme durch den Berufenen.
(4) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(5) Das Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht jedem Mitglied zu, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins schadet. Sie haben das Vereinsstatut und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der jeweiligen Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
– durch schriftliche Austrittserklärung, diese ist bei beschränkt geschäftsfähigen Personen, insbesondere Minderjährigen, auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben,
– durch Tod
– durch Auflösung, soweit es sich um eine juristische Perosn handelt,
– durch Ausschluss.
(2) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße den Zielen und Aufgaben des Vereines zuwiderhandelt, kann auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der 2. Mahnung 2 Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung der Ausschluss angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
§ 5 Beiträge und Finanzen
(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
(2) Die Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Es kann eine gesonderte Beitragsordnung erstellt werden.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
(4) Der Vorstand kann in sozialen Härtefällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung,
(2) der Vorstand.
(3) Rechnungsprüfer (2 unabhängige Personen des Vereins)
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in sowie einer ungeraden Zahl von weiteren Beisitzer/innen, denen der Vorstand spezielle Aufgaben zuweisen kann.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich zu einer Ersatzwahl einzuberufen, wenn weniger als 2 Vorstandsmitglieder verbleiben.
(3) Außer durch Tod oder Ablauf einer Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder Rücktritt.
(4) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit durch Wahl eines neuen Vorstandes den gesamten Vorstand oder ein einzelnes Vorstandsmitglied des Amtes entheben.
(5) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein verbleibendes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands, an den Schriftführer zu richten. Die Rücktritterklärung wird jedoch erst 1 Monat nach Eingang wirksam.
6) Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand der Mitglieder des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung eine in ihrer Höhe angemessene Vergütung beschließen.
§ 8 Aufgabenbereich des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins.
(2) Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die ihm durch diese Satzung übertragenen Aufgaben sowie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit.
(3) Der/die Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB. Der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende sind jeweils allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(4) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen ausführlichen Bericht über seine Arbeit vorzulegen.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung geschieht durch den Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Die Einberufung erfolgt auch, wenn ein dringendes Vereinsinteresse dies erfordert oder mindestens 10 % der Mitglieder einen entsprechenden Antrag an den Vorstand stellen. Das Minderheitsverlangen nach § 37 Abs. 1 BGB wird nur berücksichtigt, wenn die schriftliche Forderung Zweck und Gründe für die Versammlung aufführt.
(3) Die Einberufung geschieht durch Einladungsschreiben. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn er an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
Die Themen der Tagesordnung sind darzustellen. Es ist eine Einberufungsfrist von 14 Tagen einzuhalten. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
(2) Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3) Bei Beschlüssen über Satzungs- und Zweckänderungen und bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins sind abweichend von (2) drei Viertel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen worden sind.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl kann geheim mit Stimmzetteln stattfinden oder offen durch Handzeichen. Die Wahl ist geheim durchzuführen, wenn ein Mitglied dies verlangt.
(3) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands abwählen.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
(5) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereins.
(7) Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.
(8) Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands vorzulegen.
(9) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere auch über
(10) Die Mitgliederversammlung kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.
§ 12 Protokolle
Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Im Protokoll sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.
§ 13 Haftung
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an den Vereinsaufgaben oder durch die Benutzung der übrigen Vereinseinrichtungen oder durch Anordnungen der Vereinsorgane entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Zivilrechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 14 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam die Liquidatoren.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wurzen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat,
(3) Der Vermögensanfall bezieht sich nur auf das restliche, d.h. nach der Liquidation noch übrig gebliebene Vereinsvermögen.
§ 15 In-Kraft-Treten
Diese Satzung ist in der Versammlung am 12. Oktober 2019 beschlossenen worden und ist damit in Kraft getreten.
Wurzen, den 12. Oktober 2019 (mit Änderung am 17.04.2020)
Die Satzung können Sie sich
>>HIER als PDF herunterladen
(aktuelle Fassung 17.4.2020)